Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Wir haben auf die Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss hingewiesen unter Bekanntgabe ihres Inhalts. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Technische Angaben, z.B. Maße, Gewichte, und Leistungsdaten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und als verbindlich bestätigt werden.

§ 3 Preise und Abnahme

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Gelsenkirchen.
  4. Überproduktionen von bis zu 10% können fertigungsbedingt anfallen und müssen vom Käufer abgenommen werden.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen oder Liefertermine gelten als nur annähernd vereinbart. Fixe Terminzusagen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern vertraglich vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Wir haften nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Für den Fall, dass die Lieferung bzw. Leistung nicht möglich ist, weil unser Zulieferer seiner Lieferverpflichtung nicht nachkommt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  3. Sofern der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung wird jedoch – außer bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen – begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  4. Im übrigen wird die Haftung für den Fall des Lieferverzuges begrenzt auf eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Im übrigen gilt § 9.
  5. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den in § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge ist spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu erheben. Diese Frist gilt auch für verdeckte Mängel, es sei denn, dass die Mängel durch zumutbare Untersuchungen nicht feststellbar waren.
  2. Sollte die von uns gelieferte Sache mangelhaft sein, besteht vorrangig der Anspruch auf Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB, jedoch mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung bei uns liegt. Der Käufer kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese für ihn nicht zumutbar ist. Unsere Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
  3. Wählen wir die Beseitigung des Mangels, können wir verlangen, dass
    a) die schadhaften Stücke uns zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung zum Erfüllungsort auf unsere Kosten zugesandt werden
    oder
    b) der Käufer die schadhaften Stücke zur Besichtigung und gegebenenfalls zur Nachbesserung durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten bereit hält. Die Nachbesserung gilt erst als fehlgeschlagen, sofern der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
  4. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 4 abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  5. Mängelansprüche verjähren mit Ausnahme unserer Haftung wegen Vorsatzes binnen eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung (Lieferdatum).
  6. Unsere Produkte sind einem Verschleiß ausgesetzt, der in Abhängigkeit von ihrem Einsatz zu Funktionsbeeinträchtigungen auch schon innerhalb der vorstehend in Ziffer 5 genannten Frist von einem Jahr führen kann. Solche verschleißbedingten Beeinträchtigungen begründen daher auch bei einem Auftreten innerhalb eines Jahres ab Lieferung keine Mängelhaftungsansprüche uns gegenüber.
  7. Die Verjährungsfrist nach den §§ 478, 479 BGB wird durch Absatz 5 nicht berührt.
  8. Mängelansprüche sind nicht abtretbar.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpfl ichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unserEigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Ist der Käufer in Verzug, sind wir ab Verzugseintritt berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, einen höheren Zinssatz geltend zu machen. Dem Käufer ist es unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gelsenkirchen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.